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AGB : AGB Inkasso
Allgemeine Geschäftsbedingungen Inkasso

1. Das zugelassene Inkassounternehmen Hermann Bosch Inkasso und Beratung KG, im folgenden Inkassobüro genannt, übernimmt die Inkassotätigkeit fälliger und unstrittiger Forderungen in Vollmacht des Auftraggebers zum außergerichtlichen Einzug. Die Fälle werden mittels Einziehungsauftrag schriftlich dem Inkassobüro übergeben. Die entsprechenden Unterlagen, wie Verträge, Aufträge, Rechnungen, Schriftwechsel etc. mit dem Schuldner, sind dem Auftragsformular beizufügen. Die Tätigkeit des Inkassobüros endet 1. mit der Abrechnung der eingeholten Forderung beim Auftraggeber für Hauptforderung, Zinsen und Kosten, einschließlich der Kosten des Inkassobüros und 2. bei Uneinbringbarkeit der Forderung, nachdem alle erforderlichen, zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten, insbesondere das telefonische, schriftliche und persönliche Einwirken auf den Schuldner, sachgerecht im außergerichtlichen Beitreibungsverfahren ausgeschöpft sind. Alternativ hat der Auftraggeber die Möglichkeit den Vertragsrechtsanwalt des Inkassobüros mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung zu beauftragen.


2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vollmachtserteilung mit dem Schuldner selbst nicht mehr zu verhandeln, gegen ihn keine gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten und auch keine sonstigen Vereinbarungen zu treffen. Die weitere Sachbehandlung ist ausschließlich dem Inkassobüro zu überlassen. Vom Inkassobüro an den Auftraggeber gerichtete Anfragen sind umgehend und vollständig schriftlich zu beantworten. Bleibt die Anfrage länger als 4 Wochen unbeantwortet, wird der Auftrag abgeschlossen. Rechtliche Nachteile aus nicht rechtzeitiger Informationserteilung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Inkassobüro unterrichtet den Auftraggeber auf dessen Anforderung schriftlich oder mündlich über den Sachstand des Beitreibungsverfahrens.


3. Bleiben die außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entsprechend Punkt 1. AGB erfolglos, werden die Aktivitäten des Inkassobüros eingestellt bzw. anschließend die Vertragsanwälte des Inkassobüros durch den Auftraggeber beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren, sowie die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten (Gerichts- und Vollstreckungskosten) sind vom Auftraggeber vorzuverauslagen und werden nach Vollmachtserteilung durch die Vertragsanwälte in Rechnung gestellt. Dem Inkassobüro und seinen Vertragsanwälten steht bis zum Ausgleich Ihrer Vergütungs- und Erstattungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht aus den überlassenen Unterlagen sowie Schuldtiteln zu. Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens und zunächst erfolgloser Zwangsvollstreckung verbleibt der Schuldtitel beim Inkassobüro im Überwachungsverfahren bis zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner. Die Erfolgsprovision erhöht sich mit Titulierung des Anspruchs auf 25% des beigetriebenen Betrages. Stellt der Schuldner durch Widerspruch oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren die Forderung strittig, werden die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen vor Einleitung des streitigen Verfahrens dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird der Auftrag vor Ende der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Auftraggeber gekündigt, haben die Vertragsanwälte Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Auslagen. Beim Vertragsanwalt eingehende Zahlungen des Schuldners werden nach §367 BGB verrechnet.

4. Der Auftraggeber hat mit Abschluss des Inkassovertrages eine Kostenvorauszahlung zu leisten, die auf dem Inkassovertrag festzuschreiben ist und laut Tariftabelle in Rechnung gestellt wird. Inkassoverträge haben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, eine Laufzeit von einem Jahr. Sie verlängern sich um ein weiteres Jahr, sofern nicht sechs Wochen vor Vertragsende eine schriftliche Kündigung vorliegt. Dem Auftraggeber entstehende gerichtliche sowie außergerichtliche Beitreibungs- und Bearbeitungskosten werden mit Auftragserteilung in seinem Namen dem Schuldner nach § 286 BGB belastet und geltend gemacht. Erweist sich die Hauptforderung als unbegründet, werden die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt, wenn sich im Zuge der Bearbeitung herausstellt, dass die Forderung wegen vorenthaltener Informationen durch den Auftraggeber nicht realisiert werden kann. Im Falle der erfolglosen Beitreibung berechnet das Inkassobüro für seine Tätigkeit, keine weiteren Kosten pro Fall. Ausgenommen von diesen Festlegungen ist die Rückerstattung der Barauslagen durch den Auftraggeber für Ermittlungen jeglicher Art. (Kosten für Amtshilfeersuchen, Porti, Telefon, etc.) Auf alle weiteren Kostenerstattungsansprüche verzichtet das Inkassobüro ausdrücklich.


5. Mit der Auftragserteilung erfolgt die Bearbeitung des Inkassoauftrages gegen den Schuldner, Drittschuldner oder sonstigen Beteiligten ausschließlich über das Inkassobüro. An dieses sind auch alle Zahlungen durch den Schuldner zu leisten. Das Inkassobüro wird ermächtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend, Zahlungsfristen zu gewähren sowie Ratenzahlungen zu vereinbaren. Diese sollten jedoch der Angemessenheit zur Schuldsumme entsprechen. Forderungsnachlässe kann das Inkassobüro nur mit Zustimmung des Auftraggebers gewähren.



6. Bei erfolgreicher Inkassotätigkeit ist das Inkassobüro berechtigt, von den eingehenden Beträgen folgende Erfolgshonorare einzubehalten.
  • 8% bis 15% bei ausgemahnt übergebenen Forderungen, die mit Auftragserteilung festzuschreiben sind und sich an der Forderungssumme orientieren

  • 25% bei tituliert übergebenen Forderungen

  • 50% bei tituliert übergebenen Forderungen, wo der Gerichtsvollzieher bereits erfolglos agierte

  • 50% bei Forderungen gegen Schuldner, die im Ausland wohnhaft sind, oder sich dort aufhalten


7. Die zwischen dem Auftraggeber und dem Inkassobüro vereinbarten Erfolgshonorare sind fällig mit der Entstehung (Zahlungseingang) und werden vom Inkassobüro mit der Abrechnung verrechnet. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers tritt auch dann ein, wenn der Schuldner entgegen der Aufforderung des Inkassobüros Leistungen an den Gläubiger direkt einbringt. Für diesen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Zeitpunkt und Höhe der eingegangenen Zahlungen innerhalb von 3 Tagen dem Inkassobüro bekannt zu geben. Die Erfolgsprovision ist kein Verzugsschaden im Sinne des §286 BGB und vom Schuldner nicht erstattungspflichtig. Die Erfolgsprovision wird ebenfalls erhoben, wenn der Schuldner auf Wirken des Inkassobüros die Forderung des Auftraggebers auf andere Weise ausgleicht, z.B. durch Verrechnung, Warenrückgabe, Abarbeitung etc. Die durch die Verletzung dieser Informationspflicht dem Inkassobüro entstehenden Kosten jeglicher Art, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.


8. Das Inkassobüro strebt den Einzug der Hauptforderung nebst Kosten und Zinsen des Auftraggebers an. Sämtliche, bei dem Inkassobüro eingehenden Zahlungen, werden zunächst auf die bis dahin entstandenen Kosten gemäß §367 BGB verrechnet. Über Ratenzahlungen eingezogene Gelder rechnet das Inkassobüro vierteljährlich mit dem Auftraggeber ab. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei sofortiger vollständiger Leistung durch den Schuldner, wird nach der Buchung bzw. Gutschrift bis zum Ende des folgenden Monats mit dem Auftraggeber abgerechnet. Abrechnungen werden außer der Schlussrechnung nicht unter 150,00 € erstellt. Bei Erstellung von Zwischen- bzw. Schlussabrechnungen werden Reklamationen nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung dieser gegenüber dem Inkassobüro schriftlich durch den Auftraggeber geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als richtig und anerkannt.


9. Das Inkassobüro haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Inkassobüro nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalverpflichtung). Eine Haftung für Diebstahl oder durch Feuer abhanden gekommener Unterlagen, gleichgültig welcher Art, besteht nicht. Für Erfüllungsgehilfen und andere Personen haftet das Inkassobüro hinsichtlich ihrer Sorgfalt bei der Auswahl der Personen. Die Überwachung der Verjährungsfrist bezüglich des Anspruches des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ist Pflicht des Auftraggebers. Die Unterstützung des Inkassobüros gegenüber dem Auftraggeber wird ausdrücklich zugesichert.


10. Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis, so steht dem Inkassobüro die Zahlung der noch ausstehenden Kosten zu. Hat das Inkassobüro bereits Erfolg versprechende Ergebnisse oder Teilergebnisse erreicht, wie zum Beispiel Ratenzahlungsvereinbarungen, Schuldanerkenntnisse, Zahlung eines Teiles der Forderungssumme oder ein mit dem Gläubiger abgestimmtes und für ihn wirtschaftlich vertretbares Vergleichsangebot u.a., so bleibt es bei dem Anspruch des vollen Erfolgshonorars.


11. Das Inkassobüro wird die im Rahmen der treuhänderischen Forderungsverwaltung EDV- mäßig verarbeiteten und gespeicherten Daten, insbesondere im buchhalterischen Bereich, nach den Grundsätzen und Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Datensicherung verwahren. Dies gilt für die Duplizierung von Datenbändern und deren getrennte, feuersichere Aufbewahrung. Das Inkassobüro wird die für den Auftraggeber verwalteten personenbezogenen Daten der Kontrolle des Beauftragten für Datenschutz unterstellen und dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes strikt eingehalten werden. Dies gilt vor allem für die Erfassung der für die Bearbeitung und Abrechnung erforderlichen Daten in der EDV- Anlage. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten. Die Verpflichtung des Inkassobüros zur Aufbewahrung von Handakten erlischt 24 Monate nach Abschluss des Auftrages mit dem Auftraggeber.


12. Besondere Vereinbarungen, die über den Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich auf der Inkassovollmacht festzulegen.


13. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand (nach § 38 ZPO) ist Erfurt. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.


15. Bei allen Vergütungen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.


16. Die oben genannten Inkassobedingungen in den Punkten 1 bis 15 werden hiermit anerkannt. Der Erhalt eines Duplikates auf der Rückseite der Inkassovollmacht wird durch eigenhändige Unterschrift dieser bestätigt.





 
   

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Bitte beachten Sie, dass für das Kaufmännische Mahnverfahren, das Inkasso und für die Online-Auskünfte jeweils unterschiedliche Geschäftsbedingungen gelten!